S A T Z U N G
des Briefmarken- und Münzensammlervereines Zweibrücken im Landesverband Saar im Bund Deutscher Philatelisten e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Briefmarken- und Münzensammlerverein Zweibrücken im BDPH e.V.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Zweibrücken.
3. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Saar im BDPH e.V.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die Förderung der Volksbildung, der Heimatpflege, der jugendpflegerischen Tätigkeit sowie der Völkerverständigung durch die Philatelie.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
a) Darstellung und Vermittlung der Philatelie als Kulturgut in allgemeingeschichtlicher und thematischer Hinsicht sowie aus dem heimat- und postgeschichtlichen Umfeld einschließlich der Schaffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen.
b) Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Beiträge und Forschung, sowie deren Veröffentlichung.
c) Förderung der Jugendpflege insbes. in den Bereichen Jugendphilatelie, der jugendpflegerischen Tätigkeit und der außerschulischen Jugendbildung.
d) Förderung des Gedankens der Völkerverständigung über die Philatelie, insbes. durch Vereins- und Sammlerpatenschaften ins Ausland und Beteiligung an gegenseitigen philatelistischen Ausstellungen.
e) Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch allgemeine Aufklärung über Mißstände in der Philatelie zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 4
Mitgliedschaft und Vereinsbeitrag
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu bezahlen. Dieser ist zu entrichten innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt. über eine Befreiung oder Ermäßigung in besonderen Fällen (z.B. Jugendlichen, Eintritt gegen Ende des Geschäftsjahres) entscheidet der Vorstand.
3. Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung einem Mitglied den Titel Ehrenvorsitzender durch Beschluß verleihen. Der Titel des Ehrenvorsitzenden hat für den Titelinhaber weder Rechte noch Pflichten.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche an den Vereinsvorstand gerichtete Ausstrittserklärung mittels einfachen Brief oder durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehren-rührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate im Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied berechtigt.
4. Der Status eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Aberkennung durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit, Verzicht oder Tod.
§ 6
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer auch Mitglied des Vereins ist.
3. Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist für das jeweils vorangegangene Jahr bis zum 31.3. des Folgejahres durchzuführen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassiers und der Kassenprüfer entgegen,
b) sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
c) sie wählt den Vorstand auf zwei Jahre,
d) sie wählt zwei Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen,
e) sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert diesen bei Bedarf,
f) sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorlegen,
g) sie entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft im Verein,
h) sie beschließt Satzungsänderungen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Dabei gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
4. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart.
2. Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen, die Ihn persönlich betreffen, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
4. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 9
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer müssen vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr durchführen.
§ 10
Beschlußfassung und Wahlen
1. Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Funktionsträger gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3. Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, daß Wahlen auch per Akklamation durchgeführt werden können.
§ 11
Vereinsvermögen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Kostenersatzleistungen und notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei sich mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder für die Auflösung entscheiden müssen. Der Antrag auf Auflösung muß mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.
2. Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall des derzeitigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung in Zweibrücken. über die Verwendung des Vereinsvermögens hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 13
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Gerichtsstand Zweibrücken
§ 14
Diese Satzung tritt am 01.02.94 in Kraft.